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Bildquelle: Gerd Altmann (pixelio.de)




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Rürup-Rente




 







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Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk.

Einer der Unterschiede der Basisrente zur gesetzlichen Rente ist, dass die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt ist. Von der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der „Riester-Rente“ unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein „Kapitalwahlrecht“ gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, das angesparte Kapital darf also nur ratenweise ausgezahlt werden. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig und bei der „Riester-Rente“ bis zu 30 % als Einmalbetrag ausgezahlt werden.

Vorteile

Staatliche Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug), wobei Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung das Kontingent schmälern.


Das angesparte Kapital bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.

Rürup-Verträge sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt ((§ 97 S.1 EStG, (§ 851 ZPO), sofern die Beiträge gefördert werden. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsfreigrenzen liegende Teil gepfändet werden.

Wertsteigerungen in der Ansparphase unterliegen auf Seite des Versicherungsnehmers keiner Besteuerung.

Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung kann steuerlich abgesetzt werden, wenn ihr Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt. Der Beitrag für einen eingeschlossenen Baustein der „Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit“ gilt dabei als Beitrag für die Altersvorsorge.


Flexible Besparung: Die Kosten können zunächst niedrig gehalten werden, wenn das Budget und die Geschäftsentwicklung dies nur eingeschränkt erlauben. Einzahlungen können zudem zeitweise ausgesetzt werden im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Nachteile

Weder in der Form einer Renten- noch einer Fondsversicherung kann ein Rürup-Vertrag garantieren, dass der Versicherte bei Fälligkeit Leistungen erhält, welche die Kaufkraft seiner vorherigen Beiträge zumindest erreicht.

Die Rürup-Rente bietet kein Kapitalwahlrecht. Leistungen erfolgen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012 frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres). Es sind ausschließlich Leibrenten vorgesehen.

Rentenzahlungen müssen abhängig vom Rentenbeginnjahr versteuert werden (Kohortenprinzip).

Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitragsfreistellung.

Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.

Auch bei Tod des Versicherten nach Rentenbeginn verfällt das eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup-Renten nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.

Für zugezahlte Beiträge (um die geförderte Jahreshöchstgrenze auszunutzen) werden zusätzlich Gebühren erhoben, die sofort anfallen.

Während bei Riesterrenten eine Übertragung des Sparguthabens abzüglich einer tarifabhängigen Bearbeitungsgebühr auf einen anderen Anbieter stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basisrenten, die eine Übertragung des Kapitals auf andere ermöglichen. Meist besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen.

Quelle: Wikipedia Juni 2013




 







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