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Eine
Direktversicherung ist nach dem deutschen Arbeits- und Steuerrecht ein
Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem in
Deutschland zugelassenen Versicherer abschließt. Bezugsberechtigt sind
der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene. Die Direktversicherung ist
einer der fünf in Deutschland bekannten Durchführungswege in der
betrieblichen Altersversorgung.
Wie in der betrieblichen Altersversorgung üblich, können in der
Direktversicherung Alters-, Invaliditäts-, oder
Hinterbliebenenleistungen versichert werden. Dazu zählen unter anderem
Renten-, Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherungen.
Zahlungen
aus Direktversicherungen sind in der Krankenversicherung der Rentner
für gesetzlich Versicherte grundsätzlich mit dem vollen Beitrag
krankenversicherungspflichtig. Dies gilt nicht für den Teil der
Direktversicherung, der nach Wechsel des Arbeitgebers oder Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses, privat fortgeführt wurde. Dies gilt
auch für die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI).
Zusagen
seit dem 1. Januar 2005
Beiträge
Für
Direktversicherungsverträge, die auf Grund einer Zusage seit dem 1.
Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach sind
Beiträge bis zu 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West) der
Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Seit 2009 wird
nicht mehr zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung
(letzteres auch Entgeltumwandlung genannt) unterschieden, denn das
Sozialversicherungsprivileg gilt nunmehr über das Jahr 2008 hinaus. Die
Sozialversicherungsfreiheit von Beiträgen greift auch dann, wenn sie
nicht aus Sonderzahlungen geleistet werden.
Sofern
keine Altzusage nach § 40b vorliegt, können nach Ausschöpfung der 4 %
zur BBG, zusätzlich 1800 € steuerfrei (ebenfalls nach § 3 Nr. 63 EStG)
in die Direktversicherung eingezahlt werden.
Sozialversicherungsfreiheit besteht hingegen nicht. Versteuerung
in der Rentenphase.
Renten- und Kapitalleistungen sind in der Rentenphase nach § 22 Nr. 5
EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen
Steuersatz zu versteuern. Die Anwendung der Fünftelregelung ist bei
Kapitalabfindungen nicht möglich.
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Sofern
während der Ansparphase Beiträge aus versteuertem Einkommen eingezahlt
wurden (z. B. wegen Krankheit nach Ende der Lohnfortzahlung,
Arbeitslosigkeit, privater Vertragsfortführung usw.), werden die daraus
resultierenden Leistungen nach dem Ertragsanteilsverfahren besteuert (§
22 Nr. 5 S. 2 in Verbindung mit § 22 Nr. 1 S. 3a EStG). Unberührt
hiervon bleibt die Pflicht zur Entrichtung von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Leistungen aus den betrieblich
finanzierten Beiträgen und Erträgen. Kapitalabfindung
Sofern
eine Kapitalabfindung in der Direktversicherung vorgesehen ist, kann §
3 Nr. 63 EStG nicht angewendet werden. Sofern eine Rentenzahlung
vorgesehen ist und nur eine Kapitaloption besteht, kann die steuer- und
sozialversicherungsfreie Einzahlung nur so lange fortgesetzt werden,
wie die Kapitaloption nicht ausgeübt wurde.
Es gibt
auch Versicherer, die dem Kunden ermöglichen, sich einen Teil des
angesparten Kapitals auf einen Schlag auszahlen zu lassen
(Teilkapitalabfindung) und den Rest als monatliche Rente. In der Regel
können maximal 30 Prozent des Kapitals als Teilkapitalauszahlung zum
Rentenbeginn ausgezahlt werden, wenn der Kunde dies möchte.
Hinterbliebene
Bezugsberechtigt
im Todesfall können sein:
Ehegatten
früherer Ehegatte
Kindergeldberechtigte Kinder
Lebensgefährten
Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
Sollte
keine dieser Personengruppen vorhanden sein, kann im Todesfall vor
Rentenbeginn ein Sterbegeld an jede beliebige Person gezahlt werden.
Dieses ist allerdings auf die gewöhnlichen Beerdigungskosten – zurzeit
8.000 € – begrenzt.
Stirbt der
Versicherte vor Rentenbeginn, erhalten sein Ehe- oder eingetragener
Lebenspartner oder die kindergeldberechtigten Kinder entweder die
bisher eingezahlten Beiträge (Beitragsrückgewähr) oder das bisher
gebildete Kapital (zuzüglich Überschüssen) zurück. Die genannten
Leistungen erfolgen regelmäßig als Rentenzahlung, wobei Einmalzahlungen
möglich sind. Abgesicherte Biometrien, wie Leistungen an
Hinterbliebene, schmälern die Altersrente des Versicherten. Im Rahmen
der Rentengarantiezeit werden Hinterbliebenenrenten bezahlt.
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